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Montag, 21. Mai 2012
Datenschutz - Wichtig auch für Sie?

Nicht erst durch die letzte Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes im September 2009 sind Unternehmen, die Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen (§4f BDSG) verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Welche Konsequenzen hat das für Ihr Unternehmen?

Als erste Möglichkeit können Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus den Reihen Ihrer Mitarbeiter bestellen. Der Mitarbeiter muss nach der Definition des BDSG die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§4f (2) BDSG). Das bedeutet für Sie aus Ihren Reihen einen Mitarbeiter schulen zu lassen. Der betriebliche Datenschutzbeauftagte (bDSB) ist direkt dem Leiter der Stelle, also der Geschäftsleitung unterstellt. Er ist in der Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf nicht benachteiligt werden. (§4f (3) BDSG)

Als zweite Möglichkeit können Sie als betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellen. Den externen bDSB.

Als externer Dienstleister biete ich Ihnen an, als Ihr betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu fungieren.

Nehmen Sie Kontakt mit mir auf!

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Der betriebliche DatenschutzbeauftragteNeues BDSG.Mitarbeiterinformation